AGB & VERBRAUCHERHINWEISE

AGB

1. Geltungsbereich

(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen, abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt.
(2) Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen von diesen Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.

2. Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote, mündlich oder schriftlich, sind immer freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden erst rechtsverbindlich, wenn diese in angemessener Frist schriftlich bestätigt werden.
(2) Einwendungen aufgrund der Auftragsbestätigung sind unverzüglich nach Erhalt derselben, auf en Fall vor Beginn der Arbeiten, von Seiten des Bestellers geltend zu machen. Später vorgebrachte Einwendungen können nicht berücksichtigt werden.
(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Analysen und Beschaffenheit sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Zugesicherte Eigenschaften und Beschaffenheitsgarantien als solche müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
(4) Unsere Angebote, Beratungen und technische Auskünfte werden nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für diese Angebote, Beratungen und technischen Auskünfte, auch bezüglich eventueller bauaufsichtsrechtlicher oder sonstiger Genehmigungen übernehmen wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(5) Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind generell vom Kunden zu beschaffen.

3. Preise

(1) Alle Preise gelten ohne besondere schriftliche Vereinbarung für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Lieferungs- und/oder Leistungsumfang ab Lieferwerk, ausschließlich Montage-, Fracht-, Verpackungs-, Versicherungskosten. Die Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen etwa aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen oder Steueränderungen eintreten.
Diese Änderungen werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über die Aufnahme und den Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.
(3) Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge auf den Lohn aufgeschlagen.

4. Zahlung

(1) Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug mit der Lieferung fällig. Die Zahlung erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn wir über den Gegenwert mit Wertstellung an dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag verfügen können.
(2) Gerät der Kunde in Verzug oder kommt er seinen Zahlungsverpflichtungen auf andere Weise nicht nach, wird z. B. ein Scheck nicht eingelöst, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden ohne Rücksicht auf etwaige Stundungsvereinbarungen sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden auszuführen. Haben wir mit dem Kunden zur Einziehung der Forderungen ein Lastschriftverfahren, Abbuchungsauftrag oder Einzugsermächtigung vereinbart, und schlägt der Einzug auf Grund eines Umstandes fehl, der vom Kunden zu vertreten ist, so werden ebenfalls sämtliche Restforderungen sofort fällig.
Ab Verzug berechnen wir als Verzugsschaden Zinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes mindestens jedoch 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen bekannt gegebenen Basiszinssatz gem. § 247 BGB.
(3) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Liefer-und Leistungszeit

(1) Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
(2) Liefer- und Leistungsyerzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Frist hinauszuschieben. Wenn die Behinderung länger als drei Monate andauert, ist der Kunde nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wir sind zu Teillieferungen und zu Teilleistungen berechtigt.
(4) Bei der Zusicherung eines Termins oder einer Frist muss uns bei Verzug der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann er für diejenigen Mengen oder Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet waren. Sofern uns grobes Verschulden bezüglich der unterbliebenen oder verspäteten Lieferung trifft, sind Schadensersatzansprüche auf den Schaden begrenzt, der zurzeit des Vertragsabschlusses vorhersehbar war. Für Mangelfolgeschäden wird auch in diesem Fall keine Haftung übernommen. Der Schadensersatz ist der Höhe nach in jedem Fall auf den Warenwert begrenzt.

6. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung und zwar auch dann, wenn der Kunde Zahlung aufgrund besonders bezeichneter Forderungen geleistet hat. Ist der Kunde Vollkaufmann, bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesamtverbindlichkeiten einschließlich etwaiger im Interesse des Kunden eingegangener Eventual-Verbindlichkeiten bestehen.
(2) Verarbeitung oder Umbildung von uns gelieferter noch in unserem Eigentum stehender Waren erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass hierdurch für uns Verbindlichkeiten erwachsen. Erlischt unser Eigentum durch Vermischung oder Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass wir Miteigentum an der neuen Sache wertanteilmäßig erwerben, wobei Grundlage der Wertbemessung die Höhe des Rechnungswertes ist.
(3) Der Kunde tritt mit Vertragsschluss alle ihn zustehenden Forderungen einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen aus einem Verkauf, einer Be- und Verarbeitung oder Verbindung der von uns gelieferten Waren an uns sicherungshalber ab. Dies gilt auch für sonstige Ansprüche gegen Dritte, die dem Kunden in Zusammenhang mit der Ware entstehen. Wir nehmen die Abtretung an. Die Abtretung ist der Höhe nach beschränkt auf den Lieferwert der laut unserer Rechnung gelieferten Waren. Der Kunde ist verpflichtet, bei Zahlungsverzug auf unsere Aufforderung die Abtretung offen zu legen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Wir sind auch berechtigt, unsererseits die Abtretung dem Schuldner des Kunden gegenüber in diesem Fall zulegen und ihn zur Zahlung an uns aufzufordern.
(4) Die gelieferte Ware darf ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch anderweitig sicherungsweise übereignet werden. Sollten Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen wollen, ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere bei Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und sofort die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
(6) Übersteigt der Wert der vom Kunden bestellten Sicherheit unsere Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Kunden verpflichtet.

7. Gewährleistung/Mängelhaftung

(1) Sämtliche Lieferungen und Leistungen sind unverzüglich vor Kunden auf Mängel, Vollständigkeit und Vertragsidentität zu untersuchen.
(2) Wir haben das Recht, die Mängelhaftung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu erfüllen.
Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder nach seiner Wahl Rücktritt von dem Vertrag zu verlangen. Bei Bauleitungen kann der Kunde keinen Rücktritt von dem Vertrag verlangen. Schadensersatz leisten wir nur, wenn uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt; im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, leisten wir Schadenersatz bei jedem Verschulden.
(3) Die Frist für die Sachmängelhaftung beträgt ein Jahr.
(4) Bei Lieferung gebrauchter Ware oder Austauschteilen ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
(5) Im Übrigen sind andere oder weitergehende Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(6) Garantien im Rechtsinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
(7) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Teile, die der natürlichen Abnutzung unterliegen. Sie erlischt, wenn unsere Einbau- und Betriebsvorschriften nicht eingehalten und die von uns vorgeschriebenen und gelieferten Betriebsmittel nicht verwendet werden. Sie erlischt auch, wenn an der Anlage ohne unser schriftliches Einverständnis Veränderungen vorgenommen werden.
(8) Bei der Montage beigestellter Geräte oder Materialien haften wir nicht für deren Güte und Eignung. Haben wir oder einer der von uns mit der Ausführung der Montage beauftragten Personen hinsichtlich der Güte oder Eignung Bedenken, können wir die Ausführung der entsprechenden Arbeiten ablehnen.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der beigestellten Geräte oder Materialien trägt der Kunde.

8. Rückgaben

(1) Rücksendungen von Material oder Geräten gehen zu Lasten des Kunden und werden durch uns nur im neuwertigen Zustand und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung angenommen. In diesem Fall vergüten wir den anteiligen Materialwert abzüglich 15% pauschaler Rücknahmekosten. Gegebenenfalls können wir Kosten für entgangenen Gewinn verlangen.
(2) Ein Rückgaberecht besteht nicht, wenn Material oder Geräte nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten waren.

9. Haftung (Ausschluss)

(1) In allen Fällen, in denen wir abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.
(2) Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Satzes 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

10. Gefahrübergang und Versand

(1) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden zu dem Zeitpunkt über, in dem die Ware an den Frachtführer übergeben wird, spätestens jedoch dann, wenn die Ware unser Werk verlässt.
(2) Versandweg und Transportmittel sind unserer Auswahl überlassen. Erfolgt die Lieferung per LKW frei Lieferstelle hat dies zur Voraussetzung, dass die Abladestelle auf für LKW befahrbaren Wegen zu erreichen ist. Der Empfänger hat dafür Sorge zu tragen, dass eine unverzügliche und sachgemäße Entladung möglich ist. Wartezeiten oder erneute Anfahrten werden von uns in Rechnung gestellt.
(3) Soweit keine förmliche Abnahme erfolgt gilt unsere Lieferung/Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Tagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung, wobei in der Mitteilung der Kunde auf die Frist gesondert hinzuweisen ist.

11. Vorbereitung der Baustelle und Arbeitsvorgang

(1) Der Kunde hat, wenn nicht anders vereinbart, alle Materialien von der Ankunftsstation zu überführen und bis zum Eintreffen unserer Mitarbeiter sorgfältig, gegen Witterungseinflüsse geschützt, aufzubewahren.
(2) Die Erstellung der Fundamente sowie der sonst notwendigen Vorarbeiten sind Sache des Kunden; soweit diese Leistungen nicht zu unserem Auftrag gehören und müssen so rechtzeitig fertig sein, dass die Montage sogleich nach Ankunft der Mitarbeiter aufgenommen werden kann. abgelehnt.
(3) Vorzeitiger Mitarbeiterabruf oder vom Kunden bzw. der Bauleitung verursachter Aufenthalt gehen zu Lasten des Bestellers. Für Heizung, Beleuchtung und Bewachung der Baustelle, rechtzeitige Beschaffung von Rüstzeugen, Geräten und Betriebsstoffen hat in jedem Falle der Kunde zu sorgen.
(4) Der Abschluss einer Versicherung gegen solche Gefahren bleibt dem Kunden überlassen. Die eingegangenen Materialien sind zwecks Bestandskontrolle unserem Mitarbeiter unausgepackt zu übergeben. Für Ausführung der Anlage sind ausschließlich unsere Zeichnungen und unsere dem Mitarbeiter erteilten Anweisungen ausschlaggebend. Abweichungen hiervon, welche seitens des Kunden gewünscht werden, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch uns.

12. Gerichtsstand / Salvatorische Klausel

(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht am Sitz der Gesellschaft (Böbing).
(2) Erfüllungsort für Lieferungen ist die Versandstelle/Lieferstelle. Erfüllungsort für die Zahlungen sowie die sonstigen Leistungen ist der Sitz der Gesellschaft (Böbing).
(3) Sofern der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist der Gerichtsstand Böbing, Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
(4) Sollten einzelne Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht betroffen. Die unwirksame Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Geist, Zweck und dem wirtschaftlichen Gewollten am nächsten kommt.

13. Datenschutz

Ihre Daten werden nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes geschützt. Wir sind berechtigt, im Rahmen der Auftragserfüllung anfallende personenbezogene Daten zu speichern und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verarbeiten und einzusetzen. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur im Rahmen der Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Auftragsabwicklung. Auf die Bonitätsprüfung durch ein Kreditinformationsunternehmen oder einen Wirtschaftinformationsdienst, insbesondere bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA), weisen wir hin.

Verbraucherhinweise

I. Hinweise des Unternehmers zur Ausführungsqualität der Vertragsleistungen:

1. Allgemeine Ausführungsqualität feuerverzinkter Bauteile

Der Hauptzweck des Zinküberzugs von Stahlbauteilen ist der Schutz des darunter liegenden Eisen- oder Stahlwerkstoffes vor Korrosion (Rost), so dass Ästhetik und dekorative Eigenschaften für die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Bauteils nachrangig sind. Die allgemeine Ausführungsqualität feuerverzinkter Bauteile als vertragliche Beschaffenheit der Leistung bestimmt sich nach der Bescheinigung DIN EN 1090 durch das IFO Institut für Oberflächentechnik GmbH (siehe Anlage).

2. Vereinbarung besonderer Beschaffenheit

Sofern vom Kunden/Besteller besondere Anforderungen an Ästhetik und Optik der verzinkten Bauteile gewünscht sein sollten — insbesondere bei duplex-beschichteten Bauteilen (feuerverzinkt + beschichtet) — müssen diese erhöhten Anforderungen an die Ausführungsqualität ausdrücklich vertraglich als besondere Beschaffenheit vereinbart werden (z.B. durch Vereinbarung einer Nachbehandlung gemäß Beiblatt I zur DIN EN ISO 1461).

3. Haftungsausschluss

Sofern von den Vertragsparteien keine besondere Vereinbarung zur Oberflächenqualität von feuerverzinkten Bauteilen getroffen wird (gemäß vorstehender Ziffer 2), sind die nach DIN EN ISO 1461 zulässigen Unebenheiten und Unregelmäßigkeiten nicht als qualitativer oder optischer Mangel anzusehen.

II. Hinweise des Unternehmers zu Abrechnung und Zahlung der Vertragsleistungen

1. Abschlagszahlung

Der Besteller hat Abschlagszahlungen nach Baufortschritt zu leisten (§ 632a BGB). Hierfür erstellt der Unternehmer Abschlagsrechnungen, mit denen die von ihm bis zur Rechnungsstellung erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen vorläufig bis zur Schlussrechnung abgerechnet werden.

2. Vorauszahlung

Der Unternehmer kann vom Besteller zusätzlich zu Abschlagszahlungen nach Ziffer 1) Vorauszahlungen auf die vereinbarte Brutto-Gesamtvergütung verlangen, sofern der Unternehmer dem Besteller vor Anforderung der Vorauszahlung eine Vorauszahlungssicherheit in gleicher Höhe in Form einer Bankbürgschaft geleistet hat. Die Vorauszahlungssicherheit sichert den Rückzahlungsanspruch des Bestellers, der sich für den Fall ergibt, dass der Auftragnehmer die vertraglich vorgesehene Leistung nicht, nicht vollständig oder nicht mangelfrei ausführt und deshalb der Wert der von ihm erbrachten Leistung hinter der Vorauszahlung des Bestellers zurückbleibt (Überzahlung). Die Vorauszahlungsbürgschaft ist vom Besteller spätestens an den Unternehmer oder den Bürgen zurückzugeben, wenn die gesicherten Ansprüche auf mangelfreie Erfüllung der Werkleistung vollständig erfüllt worden sind (in der Regel bei Abnahme der Werkleistung), andernfalls ist die Bürgschaft anteilig freizugeben. Eine anteilige Freigabe der Vorauszahlungsbürgschaft mit entsprechender Enthaftungserklärung des Bestellers an den Bürgen kann vom Unternehmer frühestens verlangt werden, wenn der Wert der mangelfrei erbrachten Leistungen den Betrag der Vorauszahlung überschritten hat; liegen Mängel vor, mindern die Mängel, die der Leistung des Unternehmers anhaften, den Wert der vom Unternehmer erbrachten Leistung um die Höhe der objektiv bei Ausführung durch Dritte notwendigen Mängelbeseitigungskosten.

3. Schlusszahlung nach Abnahme

Der Unternehmer hat einen fälligen Anspruch auf Schlusszahlung, wenn der Besteller das Werk abgenommen hat (§ 640 BGB) und der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat (§ 650g Absatz 4 BGB).

III. Hinweis zur Abnahme der Vertragsleistung

Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen (§ 640 BGB), sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist oder nur ein Materialkaufvertrag/Liefervertrag abgeschlossen wird. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat (§ 640 Absatz 2 BGB).

IV. Hinweis zur Mängelhaftung des Unternehmers

Die Mängelhaftung des Unternehmers bestimmt sich für Werkleistungen nach den gesetzlichen Vorschriften des Werkvertrags- und Bauvertragsrechts, §§ 633 ff BGB. Die Verjährung von Mängelansprüchen des Bestellers beginnt mit der Abnahme der Gesamtleistung und endet bei allen bauwerksbezogenen Werkleistungen 5 Jahre nach der Abnahme, im Übrigen nach 2 Jahren (§ 634a Absatz 1 Nr. 1 BGB)

IV. Hinweis zur Mängelhaftung des Unternehmers

Die Mängelhaftung des Unternehmers bestimmt sich für Werkleistungen nach den gesetzlichen Vorschriften des Werkvertrags- und Bauvertragsrechts, §§ 633 ff BGB. Die Verjährung von Mängelansprüchen des Bestellers beginnt mit der Abnahme der Gesamtleistung und endet bei allen bauwerksbezogenen Werkleistungen 5 Jahre nach der Abnahme, im Übrigen nach 2 Jahren (§ 634a Absatz 1 Nr. 1 BGB)

V. Eigentumsvorbehalt

Bauteile und Baustoffe bleiben bis zum Einbau im Eigentum des Unternehmers. Zur Übereignung vor Einbau ist der Unternehmer nur dann vertraglich verpflichtet, sofern der Besteller für die Bauteile bereits eine Vorauszahlung nach Ziffer II.2 in entsprechender Höhe geleistet hat.

Hinweise für Gewerbliche Kunden

I. Hinweise des Unternehmers zur Ausführungsqualität der Vertragsleistungen

1. Allgemeine Ausführungsqualität feuerverzinkter Bauteile

Der Hauptzweck des Zinküberzugs von Stahlbauteilen ist der Schutz des darunter liegenden Eisen- oder Stahlwerkstoffes vor Korrosion (Rost), so dass Ästhetik und dekorative Eigenschaften für die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Bauteils nachrangig sind. Die allgemeine Ausführungsqualität feuerverzinkter Bauteile als vertragliche Beschaffenheit der Leistung bestimmt sich nach der Bescheinigung DIN EN 1090 durch das IFO Institut für Oberflächentechnik GmbH (siehe Anlage).

2. Vereinbarung besonderer Beschaffenheiten

Sofern vom Kunden/Besteller besondere Anforderungen an Ästhetik und Optik der verzinkten Bauteile gewünscht sein sollten — insbesondere bei duplex-beschichteten Bauteilen (feuerverzinkt + beschichtet) — müssen diese erhöhten Anforderungen an die Ausführungsqualität ausdrücklich vertraglich als besondere Beschaffenheit vereinbart werden (z.B. durch Vereinbarung einer Nachbehandlung gemäß Beiblatt I zur DIN EN ISO 1461).

3. Haftungsausschluss

Sofern von den Vertragsparteien keine besondere Vereinbarung zur Oberflächenqualität von feuerverzinkten Bauteilen getroffen wird (gemäß vorstehender Ziffer 2), sind die nach DIN EN ISO 1461 zulässigen Unebenheiten und Unregelmäßigkeiten nicht als qualitativer oder optischer Mangel anzusehen.

II. Hinweise des Unternehmers zu Abrechnung und Zahlung der Vertragsleistungen

1. Abschlagszahlung:

Der Besteller hat Abschlagszahlungen nach Baufortschritt zu leisten (§ 632a BGB). Hierfür erstellt der Unternehmer Abschlagsrechnungen, mit denen die von ihm bis zur Rechnungsstellung erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen vorläufig bis zur Schlussrechnung abgerechnet werden.

2. Bauhandwerkersicherung:

Der Unternehmer kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen nach § 650a BGB vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen (§ 650f BGB).

3. Abschlagszahlung für Material (Stoffe und Bauteile, § 632a Absatz 1 Satz 6 BGB) gegen Sicherheit:

Der Unternehmer kann vom Besteller zusätzlich zu Abschlagszahlungen nach § 632a Absatz 1 Satz 1 BGB Abschlagszahlungen für vom Unternehmer für den späteren Einbau vorbestelltes bzw. vorgefertigtes Material verlangen. Der Unternehmer ist insoweit berechtigt, nach Vertragsabschluss eine 1. Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 30% des mit dem Besteller vereinbarten Vertragspreise für die Kosten der Materialbeschaffung und für Sonderanfertigungen zu verlangen, wenn dem Besteller hierfür Sicherheit geleistet wird durch Stellung einer Bürgschaft des Unternehmers in gleicher Höhe der Abschlagszahlung oder alternativ durch Sicherungsübereignung des Materials. Eine Sicherungsübereignung des Materials in diesem Sinne kann durch den Unternehmer dadurch erfolgen, dass der Unternehmer dem Besteller zusammen mit der 1. Abschlagsrechnung die Materiallisten für die von ihm vorab bestellten Baustoffe und Bauteile übersendet und informiert, dass er die derart im Einzelnen für den Einbau beim Besteller bestimmten Materialien vom Unternehmer auf dem Betriebsgelände getrennt von den für andere Bauvorhaben bestimmten Baustoffen eingelagert hat. Bei Stellung einer Bürgschaft für eine Materialabschlagszahlung ist Sicherungszweck die Absicherung einer möglichen Rückforderung der Abschlagszahlung durch den Besteller, bis die Bauteile/Baustoffe als Vertragsleistung in das Bauwerk eingebaut worden sind und dem Unternehmer für die Einbauleistung die entsprechende Vergütung als fällige und einredefreie Abschlagsforderung nach § 632a Absatz 1 BGB zusteht. Der Unternehmer kann die Rückgabe der Bürgschaft mit entsprechender Enthaftungserklärung des Bestellers an den Bürgen verlangen, wenn der Wert des auf die mangelfreie Einbauleistung entfallenden Materialwertanteils den Betrag der Abschlagszahlung für Material erreicht oder überschritten hat. Vor diesem Zeitpunkt besteht ein anteiliger Anspruch auf Teilfreigabe der Bürgschaft in Höhe des auf die mangelfreie Einbauleistung entfallenden Materialwertanteils der Abschlagsrechnung (zu bestimmen anhand der Materiallisten). Letzteres gilt auch für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung durch Kündigung einer Partei.

4. Vorauszahlung gegen Sicherheit

Der Unternehmer kann vom Besteller alternativ zu Abschlagszahlungen nach § 632a BGB Vorauszahlungen auf die vereinbarte Gesamtvergütung verlangen, sofern der Unternehmer dem Besteller vor Anforderung der Vorauszahlung eine Vorauszahlungssicherheit in gleicher Höhe in Form einer Bankbürgschaft geleistet hat. Die Vorauszahlungssicherheit sichert den Rückzahlungsanspruch des Bestellers, der sich für den Fall ergibt, dass der Auftragnehmer die vertraglich vorgesehene Leistung nicht, nicht vollständig oder nicht mangelfrei ausführt und deshalb der Wert der von ihm erbrachten Leistung hinter der Vorauszahlung des Bestellers zurückbleibt (Überzahlung). Die Vorauszahlungsbürgschaft ist vom Besteller an den Unternehmer oder den Bürgen zurückzugeben, wenn die gesicherten Ansprüche auf mangelfreie Erfüllung der Werkleistung vollständig erfüllt worden sind (in der Regel bei Abnahme der Werkleistung), andernfalls ist die Bürgschaft anteilig freizugeben. Eine anteilige Freigabe der Vorauszahlungsbürgschaft mit entsprechender Enthaftungserklärung des Bestellers an den Bürgen kann vom Unternehmer frühestens verlangt werden, wenn der Wert der mangelfrei erbrachten Leistungen den Betrag der Vorauszahlung überschritten hat; liegen Mängel vor, die der Leistung des Unternehmers anhaften, mindern sie den Wert der vom Unternehmer erbrachten Leistung um die Höhe der objektiv bei Ausführung durch Dritte notwendigen Mängelbeseitigungskosten.

III. Hinweis zur Abnahme der Vertragsleistung

Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen (§ 640 BGB), sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist oder nur ein Materialkaufvertrag/Liefervertrag abgeschlossen wird. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat (§ 640 Absatz 2 BGB).

IV. Eigentumsvorbehalt

Bauteile und Baustoffe bleiben bis zum Einbau im Eigentum des Unternehmers. Zur Übereignung vor Einbau ist der Unternehmer nur dann vertraglich verpflichtet, sofern der Besteller für die Bauteile bereits eine Abschlags- oder eine Vorauszahlung nach Ziffer II. 4 in entsprechender Höhe geleistet hat.